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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Spielvereinigung Ramspau e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ramspau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR 229 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V.‚ den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt derzeit durch die Ausübung der Sportarten: FußbalI / Ski / VolIeybaIl / Kinderturnen / QiGong. Die Aufnahme von weiteren Sportarten, die dem Vereinszweck nicht widersprechen, ist möglich.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwuandsentschädigung nach Absatz 2 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann, geregelt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/ des gesetzlichen Vertreter/s.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
  4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  5. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/ des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
  6. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
    1. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
    2. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    3. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    4. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    5. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, z w e i t i n s t a n z l i c h e n Ü b e r p r ü f u n g d e s A u s s c h l u s s b e s c h l u s s e s d u r c h d i e Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
  5. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
    1. Verweis
    2. Ordnungsgeld, das der (Organ gemäß Abs. 4) in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 5.000,- €.
    3. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
    4. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
  7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem M i t g l i e d s c h a f t s v e r h ä l t n i s . N o c h a u s s t e h e n d e Ve r p fl i c h t u n g e n a u s d e m MitgliedschaftsverhäItnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist bis spätestens zum 15.06. eines Jahres per Bankeinzug zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  3. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsleiterversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
  4. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  6. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  7. Bei unterjährigem Eintritt wird im ersten Kalenderjahr der Mitgliedschaft kein Beitrag erhoben.
    § 8 Organe des VereinesOrgane des Vereines sind:
    • der Vorstand,
    • der Vereinsausschuss,
    • die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden,
    • 2. Vorsitzenden,
    • 3. Vorsitzenden,
    • Schatzmeister,
    • Schriftführer Hauptverein.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  4. Wiederwahl ist möglich.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 6.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 6.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung geben.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  8. Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
    • den Mitgliedern des Vorstandes,
    • den AbteilungsleiternDie Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
  2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
  3. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben übertragen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    2. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
    3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
    4. Beschlussfassung über das Beitragswesenc) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
      1. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
      2. Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
      3. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Sonderprüfungen sind möglich.

§ 13 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereines soll sich selbständig führen und verwalten und über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel selbständig entscheiden.
  2. Das Nähere wird in einer Jugendordnung geregelt, die bei Bedarf erlassen wird.

§ 14 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  2. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleiter. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nicht anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 15 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt und der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszweckebzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 17 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  2. Das nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, dies wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Freiwillige Feuerwehr Ramspau oder für den Fall dessen Ablehnung an die Trachtenkapelle Ramspau.

§ 18 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.04.2016 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Abteilungsordnung

Präambel

Innerhalb des Vereines können bei entsprechendem Bedürfnis oder im Hinblick auf sportfachspezifische Notwendigkeiten Abteilungen eingerichtet werden.

Für die Bildung von neuen Abteilungen gilt § 14 der Satzung. Bei der SpVgg Ramspau bestehen bereits folgende Abteilungen:

  • Fußball
  • Ski
  • Volleyball
  • Qi Gong

Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erläßt die Mitgliederversammlung im Rahmen und nach Maßgabe der Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 1 Rechtliche Stellung

Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige, organisatorische Untergliederungen des Vereins. Nach § 51 A0 Satz 3 sind Abteilungen als funktionale Untergliederungen keine selbstständigen Steuersubjekte.

Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart war [sic!]. Dazu zählt auch insbesondere die Vertretung des Vereines in den Belangen der Fachsportart gegenüber externen Institutionen und gegenüber dem jeweiligen Fachverband.

Abteilungen regeln die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen des Vereines.

Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereines gefasst oder erlassen haben.

Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Unter Vorstand des Hauptvereines ist hier der Vorstand nach § 26 BGB zu verstehen. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den Abteilungsvorstand delegieren.

Der Vereinsvorstand hat das Recht, an Versammlungen des Abteilungsvorstandes und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladung sind auch dem Vereinsvorstand zuzuleiten.

§ 2 Mitglieder der Abteilung

Mitglieder in der Abteilung können alle Vereinsmitglieder werden und nur diese.

Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung.

Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss der Abteilungsleitung / der Abteilungsversammlung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen der Vereinssatzung anzuwenden.

Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.

§ 3 Abteilungshaushalt

Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln einschließlich Abteilungsbeitrag.

Die Abteilungen sind ermächtigt, neben dem allgemeinen Vereinsbeitrag durch den Hauptverein gesonderte Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Abteilungsbeiträge werden durch den Hauptverein mit dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag erhoben.

Sonderleistungen wie Hand- und Spanndienste können nur im Rahmen der Satzung erhoben w e r d e n , w o b e i i n s b e s o n d e r e B e l a n g e d e s F i n a n z a m t e s , d e r VerwaItungsberufsgenossenschaft und Haftungsfragen berücksichtigt werden müssen.

Die Abteilungen verwalten die zustehenden Finanzmittel selbstständig. Der Abteilungshaushalt unterliegt der uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung und Einsichtnahme durch den Hauptverein. Die Belege sind zum Ende des Geschäftsjahres dem Schatzmeister des Hauptvereines unaufgefordert zur Prüfung und zum Verbleib zu übergeben. Die Kontostände des Abteilungshaushaltes sind in das Vermögen des Hauptvereines zu buchen.

Soweit Einnahmen und Ausgaben den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen, unterliegen sie in Buchung und Verwaltung dem Schatzmeister des Hauptvereines.

Die Buchführung der Abteilung wird durch Abteilungs-Kassenprüfer geprüft. Ist ein solcher nicht vorhanden, prüft einer der beiden Kassenprüfer des Hauptvereins.

Einer Genehmigung durch den Hauptverein bedürfen insbesondere folgende Punkte:

  1. die Bezahlung von Sportlern, Trainern oder sonstigem Personal einschließlich geldwerter Zuwendungen
  2. die Aufnahme eines gewerblichen Geschäftsbetriebes (z.B. gewerbliches Vereinslokal)
  3. Eingehung von Verbindlichkeiten, die den Betrag von 5.000,00 € übersteigen
  4. die Aufnahme weiterer Tätigkeiten von enormen wirtschaftlichen Auswirkungen

§ 4 Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind

  1. der Abteilungsvorstand
  2. die Abteilungsversammlung

§ 5 Abteilungsvorstand

Der Abteilungsvorstand besteht aus

  1. dem Abteilungsleiter
  2. seinem Stellvertreter
  3. dem Abteilungskassier
  4. dem Jugendleiter
  5. dem Schriftführer

Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in allen Belangen der Abteilung zu vertreten. Der Abteilungsleiter ist berechtigt, für den laufenden Betrieb Verbindlichkeiten bis zur Höhe von EUR 5.000,00 für den Einzelfall einzugehen, soweit diese durch die zustehenden finanziellen Mittel abgedeckt sind. Für die Eingehung von Verbindlichkeiten über EUR 5.000,00 ist die Genehmigung des Abteilungsvorstandes und des Hauptvereins (vgl. § 3) einzuholen.

Für die Bestellung des Abteilungsvorstandes gelten die Regelungen der Vereinssatzung analog.

Der Abteilungsvorstand ist berechtigt, eine Geschäftsverteilung zu erlassen.

Die Haftung der Mitglieder des Abteilungsvorstandes richtet sich nach § 15 der Satzung.

§ 6 Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden und wird vom Abteilungsvorstand schriftlich einberufen. Im Übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere für die Wahlen, die Regelungen der Vereinssatzung.

Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig.

  1. Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes und der Abteilungskassenprüfer
  2. Entlastung des Abteilungsvorstandes
  3. Wahlen des Abteilungsvorstandes
  4. Wahl der beiden Abteilungskassenprüfer
  5. Festsetzung der Abteilungsbeiträge
  6. Festlegung von Sonderleistungen
  7. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(9) Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung.

§ 7 Auflösung der Abteilung

Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Für die Durchführung dieser Versammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.

Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Hauptvereinesmit einfacher Mehrheit.

§ 8 Schlussbestimmung

Diese Abteilungsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des Hauptvereines am 27.04.2016 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft. Sie gilt nach Inkrafttreten für die bereits bestehenden Abteilungen und für die künftig gebildeten Abteilungen.

Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.

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